Die Satzung des Badminton Sportverein Kall e.V.

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnűtzigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/ Ordnungsmaßnahmen
§ 7 Beiträge
§ 8 Haftung
§9 Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Ordnungen
§ 14 Vereinsjugend
§ 15 Datenschutz
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Kommunikationswege
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Inkrafttreten

Präambel

Zur besseren Lesbarkeit werden im Satzungstext alle Personen- und Amtsträgerbezeichnungen in männlicher Form verwendet; sie schließen alle Geschlechter ein. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten allen Formen von Gewalt, Rassismus und Extremismus entschieden entgegen und fördern gegenseitigen Respekt, Toleranz und Transparenz, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahr 2025 gegründete Verein führt den Namen Badminton Sportverein Kall e.V. Er hat
seinen Sitz in Kall und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung des Sports.
Er verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch: Organisation von Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb, Förderung von Freizeit-, Breiten- und Leistungssport, Durchführung sportlicher und außersportlicher Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und Trainern, Talentsichtung und Talentförderung, Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit. Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Fachverbänden und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen an. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Eintritt und Austritt aus Verbänden und Organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt. 

Die Beiträge werden grundsätzlich per SEPA-Lastschrift eingezogen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand andere Zahlungsweisen zulassen.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in Textform (§ 126 b BGB). Mit der Aufnahme in den Verein übt das minderjährige Mitglied seine Mitgliedschaftsrechte selbst aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– inaktiven Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedem

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Inaktive Mitglieder leisten einen reduzierten Beitrag.
3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt,
– durch Ausschluss,
– durch Tod oder bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere bеi

– grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Satzung oder Vereinsinteressen,
– Nichtzahlung von Beiträgen,
– Verstößen gegen Kinder- und Jugendschutz oder das Schutzkonzept des Vereins,

4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss ist in Textform mitzuteilen und wird mit Zugang wirksam. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, Vereinsgegenstände sind zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Quartals, in dem die Mitgliedschaft endet.

§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, andere Gebühren, sowie Gastbeiträge erhoben
werden.
2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Mitglieder, deren Beiträge nicht rechtzeitig eingehen, befinden sich ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückstände können verzinst und auf dem Rechtsweg eingetrieben werden.
4. Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren und die durch Rücklastschriften entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
5. Näheres zu Fälligkeit, Zahlungsweise, Mahnwesen, Stundung, Erlass oder SEPA-Lastschriftverfahren wird in der Beitragsordnung geregelt.

§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Jugendversammlung
– der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom erweiterten Vorstand einberufen und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Dieser bestimmt auch den Protokollführer.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin in Textform per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
4. Zusätzlich wird die Einladung auf der Vereins-Homepage veröffentlicht www.bsvkall.de. Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung (onlinebasiert) oder als hybride Versammlung (Kombination von Präsenz und virtuell) durchgeführt wird.
Den virtuell teilnehmenden Mitgliedern ist die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts auf elektronischem Wege zu ermöglichen.
Die Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

6. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Mit ihrer Unterschrift auf dem
Aufnahmeantrag erklären die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis, dass ihre minderjährigen Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Vereinsangelegenheiten selbstständig entscheiden dürfen.
7. Zum geschäftsführenden Vorstand wählbar ist ein Mitglied erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 12 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der Kassenwart.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, und 2 Beisitzern, sowie weiteren von der Mitgliederversammlung bestimmten Personen.
3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zuvor schriftlich erklärt haben. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vertreter der Vereinsjugend wird von der Jugendversammlung gewählt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

5. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB.
Eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung (z. B. im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) ist zulässig; über die Höhe entscheidet der Vorstand im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins

handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 13 Ordnungen
Der erweiterte Vorstand kann zur Durchführung dieser Satzung Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung, eine Beitragsordnung, eine Datenschutzordnung, eine Ehrungsordnung, eine Ordnung zur Förderung der Mitgliederpflege, der Kommunikation und eine Ordnung zur Übungsleiterarbeit. In den Ordnungen werden insbesondere Verfahren, Fristen, Zuständigkeiten und Einzelheiten geregelt. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

§ 14 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
– die Jugendversammlung
– der Jugendvorstand
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte gemäß der EU-DSGVO:
– das Recht auf Auskunft,
– das Recht auf Berichtigung,
– das Recht auf Löschung,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit,
– das Widerspruchsrecht und
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder
zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

§ 17 Kommunikation im Verein
1. Offizielle Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder erfolgen in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen oder informiert.
2. Zusätzlich kann der Verein für interne Informationen ein Mitgliederportal, Messenger-Gruppen oder eine Vereins-App nutzen. Diese dienen nur der Information und ersetzen nicht die offiziellen Mitteilungen nach Absatz 1.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine aktuelle postalische Anschrift und soweit vorhanden, eine aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen.
4. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse auch im Umlaufverfahren in Textform zu fassen, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 03.10.2025 beschlossen.

geändert am: 08.01.2026 (§ 3 Zweck)

Der gewählte geschäftsführende Vorstand

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